Nennung von Selbstverständlichkeiten in Angeboten auf Internetmarktplätzen kann zur Abmahnung führen
5. Dezember 2007
Die Nennung von Selbstverständlichkeiten in Internetauktionen kann einen Abmahngrund darstellen. Wer zum Beispiel die von eBay empfohlene Grafik “Transparenz für Käufer – Verkäufer trägt eBay-Gebühren” in seinen Auktionen einsetzt, kann dafür eine Abmahnung kassieren, da das Vorgehen, dass der Verkäufer die eBay Gebühren trägt, in den eBay-AGB bereits festgeschrieben ist und dadurch selbstverständlich ist.






